Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 139c Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a um einen entsprechenden Vomhundertsatz. Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 139c SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.09.2013 – B 3 KR 5/13 RKrankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Prüfung durch den MDK - AufwandspauschaleZitiert von 4
- BSG, 06.05.2009 – B 6 A 1/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beschränkung der aufsichtlichen Befugnisse des BMG gegenüber Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf eine Rechtskontrolle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 EREinstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch - Äußerungen des Medizinischen Dienstes im IGeL-Monitor - Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen bei Arthrose - Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit - Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 K 268.19Zitiert von 2
- VG Minden, 24.04.2020 – 6 K 8682/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 – L 7 KA 114/11 KLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.12.2011 – L 20 AY 4/11Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 139c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 139c neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.